Los 162
S. C. v. Breuner. Gedrucktes Mandat (Jagdordnung) mit eigenh. U. Wien, 20.XI.1628.
Schätzpreis
€ 400
Ausrufpreis
€ 260
Los:
162
Kategorie:
Manuskripte und Autographen
BREUNER, SEYFRIED CHRISTOPH VON (1569 Staatz - 1651 Asparn an der Zaya)
Gedrucktes Mandat im Namen Ferdinands II. mit eigenhändiger Unterschrift („S. C. Breuner Stathalter“). Wien, 20. November 1628. 1 Blatt. Ca. 35 x 45 cm.
(Stärkere Randläsuren. Einige kleine Fehlstellen im Falz, minimaler Buchstabenverlust. Am Rand etwas altersfleckig. Regest verso.)
Jagdverordnung: „Wir Ferdinand der Ander [...] Demnach Uns glaubwürdig fürkombt, das sich fast Männigklich sowol Geist: als Weltliche Personen so nicht von den dreyen Ständten würckliche Landtleut sein, bißhero understanden, ihres gefallens hin und wider Zuhätzen, Paissen und andere Waidmanschafft zutreiben, Wann Wir dann hieran ain sonders ungnädiges Mißfallen tragen, und solches hinfüro zuverstatten kaines wegs gesunnen, Hierauff ist Unser gnädigster auch ernstlicher Befelch an Euch alle Geistliche und Weltliche, so wie obverstanden in diesem Unserm Ertzhertzogthumb Oesterreich under und ob der Ennß under den obern dreyen Ständten, von Praelaten, Herrn: und Ritterschafft nicht begriffen und zu derselben Landtags versamblungen erscheinen dörffen, das Ihr Euch alles Hätzens, Paissens und auff was weiß es wolle Waidmanschafft zutreiben gewißl[i]chen enthaltet, Benebens ist denen Underthanen und andern Gemainen Leuten hiemit bey Leib und Guetsstraff verbotten, daß Sie ainig ohne das verbottnen Zain, Schlaiffen oder dergleichen legen, noch in anderweg zu der Vertilg: und Außrottung der Hasen und Federwildpräth Ursach geben, Wir wöllen auch hiemit obbemelten Unsern getrewen Landtleuten so under den dreyen obern Ständten begriffen, hiemit verwilligt unnd anbefohlen haben, daß Sie von dergleichen Ubertrettern die Hund im Feld, und was zu der Waidmanschafft gebraucht würdet, alsbald wegnemben, und die Verbrecher zu weitterer unabläßlichen Abstraffung die Wir Uns vorbehalten haben wollen, alsbald nambhafft machen, und weillen dergleichen Waidmanschafft allein Adelichen Leuten zustehet, Benebens aber fürkombt das thails Landtleut in Abwesen ihrer dero Diener zuhätzen anbefehlen, also wöllen Wir auch solches hiemit gäntzlich eingestellt und bey Straff verbotten haben [...]“.
Gedrucktes Mandat im Namen Ferdinands II. mit eigenhändiger Unterschrift („S. C. Breuner Stathalter“). Wien, 20. November 1628. 1 Blatt. Ca. 35 x 45 cm.
(Stärkere Randläsuren. Einige kleine Fehlstellen im Falz, minimaler Buchstabenverlust. Am Rand etwas altersfleckig. Regest verso.)
Jagdverordnung: „Wir Ferdinand der Ander [...] Demnach Uns glaubwürdig fürkombt, das sich fast Männigklich sowol Geist: als Weltliche Personen so nicht von den dreyen Ständten würckliche Landtleut sein, bißhero understanden, ihres gefallens hin und wider Zuhätzen, Paissen und andere Waidmanschafft zutreiben, Wann Wir dann hieran ain sonders ungnädiges Mißfallen tragen, und solches hinfüro zuverstatten kaines wegs gesunnen, Hierauff ist Unser gnädigster auch ernstlicher Befelch an Euch alle Geistliche und Weltliche, so wie obverstanden in diesem Unserm Ertzhertzogthumb Oesterreich under und ob der Ennß under den obern dreyen Ständten, von Praelaten, Herrn: und Ritterschafft nicht begriffen und zu derselben Landtags versamblungen erscheinen dörffen, das Ihr Euch alles Hätzens, Paissens und auff was weiß es wolle Waidmanschafft zutreiben gewißl[i]chen enthaltet, Benebens ist denen Underthanen und andern Gemainen Leuten hiemit bey Leib und Guetsstraff verbotten, daß Sie ainig ohne das verbottnen Zain, Schlaiffen oder dergleichen legen, noch in anderweg zu der Vertilg: und Außrottung der Hasen und Federwildpräth Ursach geben, Wir wöllen auch hiemit obbemelten Unsern getrewen Landtleuten so under den dreyen obern Ständten begriffen, hiemit verwilligt unnd anbefohlen haben, daß Sie von dergleichen Ubertrettern die Hund im Feld, und was zu der Waidmanschafft gebraucht würdet, alsbald wegnemben, und die Verbrecher zu weitterer unabläßlichen Abstraffung die Wir Uns vorbehalten haben wollen, alsbald nambhafft machen, und weillen dergleichen Waidmanschafft allein Adelichen Leuten zustehet, Benebens aber fürkombt das thails Landtleut in Abwesen ihrer dero Diener zuhätzen anbefehlen, also wöllen Wir auch solches hiemit gäntzlich eingestellt und bey Straff verbotten haben [...]“.