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  3. Sammelband mit 3 Ordnungen. 1622 - 1681. Enthält: 1.) Georg Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg: Verordnung: Wie es hinfüro in unserm Lande der Marck/ und den darzu gehörigen Örtern/ mit Vorkäuffung des Holtzes auch sonsten auff unsern Heyden/ Wildbahnen und Gehegen sol gehalten werden./ 2.) Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg.: Magdeburgische Holtz- und Jagt-Ordnung. / 3.) Ders.: Erneuerte Hinter-Pommerische Jagt- und Holtz-Ordnung.